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   VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08   

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VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08 (https://dejure.org/2009,30948)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2009 - 21 K 2675/08 (https://dejure.org/2009,30948)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2009 - 21 K 2675/08 (https://dejure.org/2009,30948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erteilung von Fangerlaubnissen nach dem Seefischereigesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 176 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Die Nebenbestimmung konnte isoliert angefochten werden, da sie logisch von der Hauptregelung teilbar war (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, NVwZ 2001, 429 m.w.N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 1, Rn. 122).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Für die Eignung des Mittels ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr zu fordern, als dass mit seiner Hilfe der intendierte Zweck zumindest gefördert werden kann (st. Rspr. seit BVerfGE 30, 292).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich eine Berufsausübungsregelung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 68, 155; 77, 308; 81, 156).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich eine Berufsausübungsregelung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 68, 155; 77, 308; 81, 156).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält sich eine Berufsausübungsregelung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 68, 155; 77, 308; 81, 156).
  • OVG Hamburg, 19.11.2004 - 1 Bf 160/03

    Dorschfangquote für Kleinkutter in der Ostsee

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Die Beklagte hat aber das ihr durch § 3 Abs. 1 Satz 6 SeeFischG eingeräumte Ermessen (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, NordÖR 2005, 174) nicht fehlerfrei ausgeübt.
  • OVG Hamburg, 08.02.2005 - 1 Bs 1/05

    Einzel- und Sammelfangerlaubnisse nach dem Seefischereigesetz

    Auszug aus VG Hamburg, 09.11.2009 - 21 K 2675/08
    Die Sammelfangerlaubnis ist nicht in das Eigentum der Klägerin gefallen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320).
  • OVG Hamburg, 08.06.2015 - 1 Bf 221/13

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit

    Mit Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass diese Fangmengenbegrenzung in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sammelerlaubnis rechtswidrig gewesen sei und die genannte Landesvereinigung in ihrem Recht verletze, die ihr für die Krabbenfischer erteilte Fangquote für Dorsch nach ihrem Ermessen weiter zu verteilen.

    Nur insoweit das Gesetz der Beliehenen eine eigene Entscheidungskompetenz einräumt, wie z.B. bei der Aufteilung der Sammelquote auf ihre einzelnen Mitglieder, steht ihr ein eigenes Recht zu, dass sie ggfs. klagweise auch gegen die Beklagte geltend machen könnte (vgl. zu dieser Fallkonstellation VG Hamburg, Urt. v. 9.11.2009, 21 K 2675/09, NVwZ-RR 2011, 176 (LS), juris Rn. 17).

  • VG Hamburg, 24.05.2013 - 9 K 264/13

    Rechtsschutz für Erzeugerorganisation bei Erteilung von Sammelerlaubnis für

    Mit Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08) stellte das Gericht fest, dass diese Fangmengenbegrenzung rechtswidrig sei.

    Das Gericht hat bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08, juris) ausgesprochen, dass eine Erzeugerorganisation - dort eine Landesvereinigung von Erzeugerorganisationen - sich gegen Nebenbestimmungen zu einer Sammelerlaubnis, die die Verteilung der Fangquoten unter ihren Mitgliedern betrifft, mit einer Anfechtungsklage und gegebenenfalls einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen kann.

  • VG Hamburg, 15.11.2017 - 9 K 4667/17

    Notwendigkeit einer Rechtsverordnung für Nichtzuteilung von Fangmengen für

    Ein solches Vorgehen der Beklagten erscheint angesichts des schon in der Vergangenheit erfolgten Erlasses von Regelungen, die zumindest eine faktische (teilweise) Verdrängungswirkung gegenüber den Krabbenfischereibetrieben und ihrer Teilnahme an der Dorschfischerei entfalteten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.11.2009, 21 K 2675/08, juris Rn. 39), nicht ausgeschlossen.
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